Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der atcetera GmbH
Karl-Baumann-Straße 22 · 76316 Malsch · Deutschland

Geschäftsführer: Ole Neumann · Amtsgericht Mannheim HRB 754369 · USt-IdNr.: DE454378660

DokumentAllgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Stand05.01.2026
AnwendungsbereichHardware, Softwarelizenzen, Entwicklung, Engineering und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen der atcetera GmbH mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die AGB gelten insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Hardware, die Einräumung von Softwarelizenzen, Hardwareentwicklung, Softwareentwicklung, Engineering-Leistungen sowie Dienstleistungen an kundenseitiger Software und sonstigen technischen Systemen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die atcetera GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die atcetera GmbH in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass hierauf im Einzelfall erneut hingewiesen werden muss.

§ 2 Vertragsgegenstand und Rangfolge der Unterlagen

(1) Art, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, Pflichtenheft, Lastenheft, Rahmenvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

(2) Bei Widersprüchen gilt vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung folgende Rangfolge: individualvertragliche Vereinbarung, Auftragsbestätigung, Angebot, technische Spezifikation, diese AGB.

(3) Öffentliche Aussagen, Katalogangaben, Skizzen, Abbildungen, technische Beschreibungen oder sonstige Produktinformationen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil werden oder in der Auftragsbestätigung bestätigt sind.

(4) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Mehraufwendungen aufgrund geänderter oder zusätzlicher Anforderungen sind gesondert zu vergüten.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss und Schriftform

(1) Angebote der atcetera GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angebote gelten 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders angegeben.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der atcetera GmbH, durch beiderseitige Unterzeichnung einer Vereinbarung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Lieferstopp

(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zahlungsbedingungen, Skonti, Zahlungsziele sowie etwaige Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(3) Für Prüfungen von Kundeneinsendungen ohne feststellbaren Gewährleistungsfall oder ohne reproduzierbaren Fehler („No Fault Found“) gelten die jeweils aktuellen Prüf- und Bearbeitungspauschalen der atcetera GmbH.

(4) Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der atcetera GmbH.

(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten zunächst die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(6) Die atcetera GmbH ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen weitere Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder einzustellen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder bereits vollständig erfüllten Leistungspflichten entgegenstehen. Der Lieferstopp gilt auch für bereits bestätigte Aufträge, soweit diese noch nicht erfüllt sind.

(7) Bei wiederholt verspäteten Zahlungseingängen behält sich die atcetera GmbH vor, zukünftige Lieferungen und Leistungen nur noch zu geänderten Zahlungsbedingungen zu erbringen, insbesondere gegen Vorkasse, Abschlagszahlung oder verkürzte Zahlungsziele.

(8) Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, insbesondere Finanzierungskosten, bleibt vorbehalten, soweit diese nachgewiesen werden.

(9) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der atcetera GmbH anerkannt sind.

§ 5 Lieferung, Versand und Transportkosten

(1) Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterms® 2020 DAP (Delivered At Place) benannter Bestimmungsort.

(2) Die atcetera GmbH trägt im Rahmen der vereinbarten Lieferbedingung die Kosten und Risiken bis zur Bereitstellung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort, entladebereit auf dem ankommenden Transportmittel.

(3) Die Entladung der Ware sowie sämtliche Einfuhrformalitäten, Zölle, Abgaben, Steuern und sonstige Kosten im Bestimmungsland obliegen dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Der Versand erfolgt nach Wahl der atcetera GmbH, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über Versandart, Transportweg oder Spediteur getroffen wurde.

(5) Die Transportkosten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht im Warenpreis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Mehrkosten aufgrund besonderer Versandwünsche des Kunden, Expressversand, Sonderfahrten, Baustellenanlieferungen, erschwerter Anlieferbedingungen oder nachträglicher Änderungen der Lieferadresse trägt der Kunde.

§ 6 Verpackung, Transportvorschriften, Gefahrübergang und Teillieferungen

(1) Die atcetera GmbH sorgt für eine transportsichere Verpackung und Kennzeichnung der Ware unter Berücksichtigung der vereinbarten Versandart und der üblichen Anforderungen an den Transport.

(2) Soweit anwendbar, werden die einschlägigen gesetzlichen und internationalen Vorschriften für Transport, Verpackung und Kennzeichnung berücksichtigt, insbesondere ADR/RID/ADN, IMDG-Code sowie IATA DGR/ICAO TI.

(3) Der Gefahrübergang richtet sich nach der jeweils vereinbarten Lieferbedingung. Bei DAP geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware am benannten Bestimmungsort entladebereit zur Verfügung gestellt wird.

(4) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Etwaige Lager-, Stand- und Mehrkosten trägt der Kunde.

(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 7 Lieferfristen, Rahmenverträge und Abrufe

(1) Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Der Eintritt des Lieferverzugs setzt eine angemessene schriftliche Nachfrist voraus.

(2) Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere Freigaben, technische Informationen, Spezifikationen, Zugänge, Muster, Prüfmittel oder kundenseitige Vorleistungen.

(3) Bei Rahmenverträgen mit definierten Mengen über einen vereinbarten Zeitraum, insbesondere 12 bis 18 Monate, erfolgen Abrufe nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung. Nicht abgerufene Mengen sind vom Kunden spätestens zum Ende des vereinbarten Abrufzeitraums abzunehmen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(4) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferkettenstörungen, Cyberangriffe, Ausfälle von Cloud-Diensten, Ausfälle von Telekommunikations- oder IT-Infrastrukturen, behördlicher Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder vergleichbarer Ereignisse verlängern die Fristen angemessen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum der atcetera GmbH.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern, soweit dies nach Art der Ware üblich und zumutbar ist.

(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für die atcetera GmbH als Herstellerin im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für die atcetera GmbH entstehen.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde die atcetera GmbH unverzüglich zu informieren und alle zur Wahrung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Software, Lizenzen und kundenspezifische Entwicklungen

(1) An Standardsoftware erhält der Kunde, sofern nicht abweichend vereinbart, ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Bei kundenspezifischen Entwicklungen, insbesondere Software, Hardware, Schaltungen, Leiterplatten, E-Plänen, Konstruktionsdaten, technischen Dokumentationen, Quellcode, Schnittstellenbeschreibungen und vergleichbaren Arbeitsergebnissen, gehen nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung sämtliche übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Kunden über, soweit dies zur vertraglich vorgesehenen Nutzung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Die atcetera GmbH bleibt berechtigt, allgemeine Methoden, Konzepte, Algorithmen, Programmbestandteile, Bibliotheken, Entwicklungswerkzeuge, Schnittstellen, Know-how und Erkenntnisse, die im Rahmen des Projekts entstanden oder weiterentwickelt wurden, uneingeschränkt für andere Projekte zu verwenden. Die gelieferten Leistungen können Open-Source-Komponenten enthalten. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.

(3) Die Rechteübertragung nach Absatz 2 erfolgt zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, sofern das jeweilige Angebot oder eine Individualvereinbarung keine abweichende Regelung enthält.

(4) Die atcetera GmbH stellt dem Kunden die für die Nutzung erforderlichen Unterlagen und Arbeitsergebnisse, insbesondere Quellcode, technische Dokumentationen, Schaltpläne, E-Pläne und Konstruktionsdaten, mit Fertigstellung der jeweiligen Leistung bzw. nach gesonderter Vereinbarung zur Verfügung. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Übergabe dieser Unterlagen.

(5) Die Übertragung der Rechte gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt jedoch erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde zur Nutzung übergebener Unterlagen und Arbeitsergebnisse nur widerruflich und ausschließlich für interne Prüf- und Integrationszwecke berechtigt.

(6) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die atcetera GmbH berechtigt, die Nutzung der überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse zu untersagen.

(7) Nicht übertragen werden Rechte an bereits vor Vertragsbeginn bestehenden Komponenten, Standardmodulen, Tools, Bibliotheken, Methoden, Know-how, Frameworks oder sonstigen Vorleistungen der atcetera GmbH. Soweit solche Bestandteile zur Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlich sind, erhält der Kunde hieran ein einfaches Nutzungsrecht im erforderlichen Umfang.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen.

(2) Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung technischer Informationen, Spezifikationen, Ansprechpartner, Zugang zu Systemen, Testumgebungen, Prüfmitteln, Freigaben, Musterteilen, Kundensoftware und sonstigen erforderlichen Unterlagen.

(3) Verzögerungen, Mehraufwendungen oder Schäden, die auf unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten der atcetera GmbH und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

(4) Die atcetera GmbH ist nicht verpflichtet, kundenseitige Informationen, Vorgaben oder technische Spezifikationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 11 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von der atcetera GmbH ausdrücklich bestätigt werden.

(2) Die atcetera GmbH ist berechtigt, durch Änderungswünsche entstehende Mehraufwendungen, Verzögerungen, Anpassungen von Lieferterminen und zusätzliche Kosten gesondert abzurechnen.

(3) Bis zur Einigung über die Änderung ist die atcetera GmbH berechtigt, die Leistung auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs fortzuführen.

§12 Kündigung von Projekt- und Dauerschuldverhältnissen

(1) Dauerschuldverhältnisse sowie laufende Entwicklungs-, Engineering-, Software- oder Serviceprojekte können von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Kunde trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät,

b) erforderliche Mitwirkungshandlungen dauerhaft nicht erbracht werden,

c) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(3) Im Falle einer Kündigung sind sämtliche bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie bereits beschaffte Materialien, Fremdleistungen und entstandene Aufwendungen zu vergüten.

(4) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 13 Abnahme

(1) Werkleistungen, Entwicklungsleistungen und projektbezogene Leistungen unterliegen der Abnahme, sofern sie ihrer Art nach abnahmefähig sind.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung nach Bereitstellung unverzüglich zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt, keine wesentlichen Mängel innerhalb einer angemessenen Prüffrist anzeigt oder die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert.

(4) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.

§ 14 Mängelrechte und Gewährleistung

(1) Für Hardware, Software und sonstige Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB oder im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Bei berechtigten Mängeln ist die atcetera GmbH nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

(3) Software gilt nicht allein deshalb als mangelhaft, weil sie nicht vollständig fehlerfrei arbeitet. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit und der vertraglich vorausgesetzte Einsatzbereich.

(4) Keine Mängelansprüche bestehen bei unsachgemäßer Verwendung, nicht freigegebenen Änderungen, fehlerhafter Integration durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Betriebsumgebung, natürlicher Abnutzung oder Nichtbeachtung technischer Dokumentationen.

(5) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

(6) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.

§ 15 Reparaturen, RMA-Verfahren und Prüfpauschalen

(1) Reparaturen, Fehleranalysen, Gewährleistungsprüfungen und sonstige Rücksendungen von Produkten an die atcetera GmbH erfolgen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und unter Verwendung einer von der atcetera GmbH vergebenen Rücksendenummer (RMA-Nummer), sofern die atcetera GmbH dies verlangt.

(2) Der Kunde hat der Einsendung eine möglichst genaue Fehlerbeschreibung sowie alle für die Fehleranalyse erforderlichen Informationen beizufügen. Mehraufwendungen aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Fehlerbeschreibungen können gesondert berechnet werden.

(3) Die Kosten und das Risiko der Einsendung an die atcetera GmbH trägt der Kunde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten der atcetera GmbH, soweit ein berechtigter Gewährleistungsanspruch besteht. In allen anderen Fällen trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.

(4) Stellt sich im Rahmen der Prüfung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder kein reproduzierbarer Fehler festgestellt werden kann („No Fault Found“), ist die atcetera GmbH berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Prüf- und Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen.

(5) Gleiches gilt, wenn die Ursache der Beanstandung insbesondere auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation oder Inbetriebnahme, Eingriffe oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte, Verwendung außerhalb der vorgesehenen Betriebsbedingungen, äußere Einflüsse oder Beschädigungen, normale Abnutzung oder Verschleiß zurückzuführen ist.

(6) Ergibt die Prüfung, dass eine kostenpflichtige Reparatur erforderlich ist, kann die atcetera GmbH die Reparatur von der vorherigen Freigabe eines Kostenvoranschlags durch den Kunden abhängig machen. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Freigabe, ist die atcetera GmbH berechtigt, das Produkt unrepariert zurückzusenden oder auf Kosten des Kunden einzulagern.

(7) Ausgetauschte Komponenten, Baugruppen oder Geräte gehen mit ihrem Austausch in das Eigentum der atcetera GmbH über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(8) Für Reparaturleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Rücklieferung der reparierten Leistung, soweit gesetzlich zulässig. Die Frist erstreckt sich ausschließlich auf die durchgeführte Reparatur und die hierbei ausgetauschten Teile.

§ 16 Haftung

(1) Die atcetera GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die atcetera GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, insgesamt auf das Zweifache des Netto-Auftragswertes begrenzt.

(5) Bei Rahmenverträgen gilt als Haftungshöchstsumme der Netto-Gesamtwert der im jeweiligen Vertragsjahr abgerufenen Leistungen.

(6) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten der atcetera GmbH.

(8) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 17 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekanntwerdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der jeweils anderen Partei zuvor zugestimmt wurde.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.

(4) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit eine Auftragsverarbeitung erforderlich ist, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.

(5) Die Datenschutzhinweise der atcetera GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten ergänzend.

§ 18 Export, Compliance und Einsatzverantwortung

(1) Der Kunde ist für die Einhaltung von Exportkontroll-, Zoll-, Import- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im jeweiligen Bestimmungs- und Einsatzland verantwortlich, soweit diese nicht zwingend der atcetera GmbH obliegen.

(2) Der Kunde ist für den bestimmungsgemäßen Einsatz der gelieferten Produkte, Software und Arbeitsergebnisse in seiner Anlage, Maschine, Baustelle oder Systemumgebung verantwortlich.

(3) Erforderliche Genehmigungen, Zulassungen, Betreiberpflichten oder kundenseitige Sicherheitsbewertungen sind vom Kunden einzuholen bzw. durchzuführen, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Leistungsumfangs der atcetera GmbH sind.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Karlsruhe.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz der atcetera GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.